Ausstattungen von Nutzfahrzeugen
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Informationen, die durch einen Lieferanten mitgeteilt werden, der ein Auftragnehmer ist, das heißt die Firma OPTIVAN AG an seinem Kunden, die den Auftraggeber, bei den gesetzlichen Verkaufsbedingungen seiner Produkte, vertritt. Ohne ausdrücklichen Hinweis, bedeutet der Kauf von Waren oder von einer Dienstleistung bei diesem Lieferanten, eine implizite Annahme dieser Bedingungen.

2. Bestellungsannahme

Die Bestellungen werden endgültig, nur nach Annahme des Kunden durch seine Unterschrift des Kostenvoranschlages, und diese Bestellungen können nicht durch den Kunden rückgängig gemacht werden. Die Unterschrift des Kostenvoranschlages führt automatisch zur Akzeptanz, allerdings unter der Bedingung der Fertigstellung notwendiger technischer Arbeiten des Werkes. Jeder Kostenvoranschlag, der vom Kunden genehmigt wurde, gilt als feste und endgültige Bestellung, wenn diese Bestellung vor dem Liefertermin rückgängig gemacht wird, wird die gesamte Rechnung verlangt.

3. Zusätzliche Arbeiten

Alle zusätzliche Arbeiten und Beschaffungen werden auf Kostenvoranschlag verrechnet und müssen auf ähnlicher Weise wie vorhin genehmigt werden.

4. Liefertermin und Lieferbedingungen

Die Liefertermine und Fertigstellungstermine sind als Richtzeiten angegeben. Der Verkäufer trägt keine Verantwortung, und zwar im Fall, wo die Zahlungsbedingungen durch den Kunden nicht berücksichtigt wurden, im Fall wo die Belieferung des Materials verzögert wurde oder wegen etwaigen zusätzlichen Arbeiten. Die Firma verpflichtet sich zur besten Bemühung um die Berücksichtigung der Fristen.

5. Preise

Alle unsere Preise sind Netto und es bestehen keine Lieferungs-, und Einrichtungskosten. Die auf unseren Preislisten genannten Preise sind Richtwerte und können sich jederzeit ändern. Sie gelten für Bestellungen, die von uns maximal zwei Monate nach Ausstellungsdatum des Kostenvoranschlags aufgenommen werden. Nach diesem Datum, können sie in Folge der verlangen Fristen und der wirtschaftlichen Lage revidiert werden. Die Durchführung einer Bestellung an einem ausgemachten Preis, verpflichtet keinesfalls die Firma, die folgenden Bestellungen zu den ähnlichen Bedingungen auszuführen.

6. Bezahlung

Der Auftragnehmer führt Maßarbeit aus, und deshalb soll die Bezahlung des Rechnungsbetrages, der von dem Kunden genehmigt wurde, vor Beginn der Herstellung und Ausführung der Arbeiten erfolgen. Die Dienstleistungen beginnen erst nach vollständiger Bezahlung. Außer in Sonderfällen, die Gegenstand eines Bezahlungsaufschubes von rein 10 Tagen sind. Es wird kein Skonto angenommen. Bei Zahlungsverzögerung, ist eine Pauschalsumme von 15% als Strafe zu bezahlen, da die Vertragsverpflichtungen nicht berücksichtigt wurden.

7. Beanstandungen, Vorbehalte

Die Reklamationen zu den öffentlichen Mängeln oder zu den fehlenden Einvernehmen der Produkte hinsichtlich der bestellten Produkte, müssen schriftlich formuliert werden, nach genau acht Tagen nach dem Datum der Lieferung, der Einrichtung oder vom Dienstleistungsende.

8. Übertragung des Risikos und des Eigentumsrechtes

Der Käufer trägt die Verantwortung zu dem Produkt ab dem Datum seiner Lieferung. Ab diesem Datum, ist er für die, an den Produkten verursachten oder erlittenen Schäden verantwortlich. Der Käufer wird Besitzer des Produktes, sobald seine völlige Bezahlung erfolgt ist.

9. Gewährleistungen

Die Gewährleistung gilt 12 Monate, ab dem Lieferungsdatum. Nach dieser Periode, gilt die Gültigkeit der Gewährleistung nur, wenn der Käufer den Beweis erbringen kann, dass der Fehler von einem Material- oder Konstruktionsfehler resultiert. Diese Gewährleistung gilt ausschließlich für fehlerhaftes Material oder für etwaige Herstellungsfehler, vorbehaltlich, dass man vom Kunden sofort davon schriftlich informiert wird. Die Gewährleistung gilt nicht in dem Fall von Schäden, die durch eine fehlerhafte oder ungeeignete Nutzung verursacht werden. Der Gewährleistungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, bei natürlicher Abnutzung des Materiales oder bei Schäden, die bei nachlässiger Behandlung/Verwendung sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen entstanden sind.

Außerdem, wenn der Kunde aus wirtschaftlichen Gründen, die Herstellung und die Montage des Produktes im Fahrzeug selbst unternehmen möchte, geht davon aus, dass der Kunde sich verpflichtet, jegliche Schäden zu tragen und dafür zu haften, so dass der Auftragnehmer dafür keinerlei Verantwortung tragen muss, sobald die Ware beim Kunden geliefert wurde. Der Auftraggeber ist einzig und allein verantwortlich für die Informationen, die er dem Auftragnehmer angegeben hat, was die Marke, das Modell und die Kennzeichnungen des Fahrzeuges, an dem Arbeiten und Änderungen vorgenommen werden.

10. Besondere Klausel für die Beförderung und denTransport

Bei Abschleppung des Fahrzeuges, an welchem Ort es auch sei, wenn diese Defekte, Fehler, unsichtbare Mangel oder Konformitätsmangel, auch mit der gesetzlichen Regelung nicht übereinstimmt, müssen die Fahrer die Übernahme verweigern. Die Kosten für die Rückfahrt der Fahrer werden von Kunden getragen.

Bei der Beförderung von Fahrzeugen, müssen diese vom Kunden angemeldet und versichert sein. Im Falle eines Schadens auf der Karosserie des Fahrzeuges, muss der Auftragnehmer für die Franchise haften.

Im Falle von Beschädigungen, Verzögerungen oder andere, während der Förderung gelittenen Schäden, besteht keine Möglichkeit einer gerichtlichen Anfechtung gegen der Beförderungsgesellschaft oder dem Auftraggeber, wenn, innerhalb 24 Stunden nach Lieferung des Fahrzeuges, die Feststellungen und nötigen Maßnahmen, um Rückgriff zu nehmen, durch den Adressaten nicht gemacht und getroffen wurden.

11. Klausel zur Gerichtsstandsvereinbarung

Alle Streitigkeiten, die zwischen den Parteien erfolgen könnten, über Verständnis und Ausführung der Verträge werden von der Zuständigkeit des Gerichtsortes des Kunden abhängen.

12. Vertraulichkeit

Die Parteien sind damit einverstanden, die Elemente des vorliegenden Vertrages streng vertraulich zu behandeln, sowie die ausgeführten Geschäfte. Wenn keine andere, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, erhält die Firma, die Genehmigung des Kunden, seine kaufmännische Bezeichnung und sein Logo als kommerzielle Referenz zu nutzen, die sie der Öffentlichkeit mitteilen kann.

 
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